D. Mit Berufungsantwort vom 31.08.2012 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und zwar aus folgenden Gründen: Der Vertragsinhalt sei klar und transparent. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Amortisationsund Abrechnungstabelle nicht nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden sei. Aus der Tabelle ergebe sich ohne Weiteres, dass der Restwert des Fahrzeugs nach 3 Monaten bei noch 65% liege. Im Übrigen sei unerfindlich, weshalb dies von Belang sein solle, zumal die Rückgabe des Fahrzeugs ja erst nach 19 Monaten erfolgt sei. Dass die Tabelle von einem ungerechtfertigten Wertverlust von 35% ausgehe, werde bestritten.