Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Schlussabrechnung der Leasinggeberin gezeigt. Somit könne ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Nach der Kündigung habe die Rechtsschutzversicherung namens des Klägers am 19.01.2009 die Leasinggeberin gebeten, möglichst rasch einen Vorschlag zu den Rückgabemodalitäten des Leasingfahrzeugs zu unterbreiten, worauf diese monatelang nicht reagiert habe. Wenn überhaupt, so wäre die Nachforderung von Leasingzinsen höchstens bis und mit Ende Februar 2009 berechtigt.