Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dass die Tabelle nicht auf der Grundlage anerkannter Grundsätze erfolgt sei, zeige sich auch darin, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Vertragsausstieg ab dem 49. Monat bis zum 60. Monat mehr zu bezahlen gehabt hätte, als dies bei Einhaltung des Vertrags bis zum ordentlichen Vertragsablauf der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Tabelle könne die Leasinggeberin aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung einen erheblichen finanziellen Vorteil erzielen, was unzulässig sei. Dem Kläger könne man nicht vorhalten, dass er beim Vertragsschluss die Kalkulation der Tabelle nicht eingehend auf Einhaltung anerkannter Grundsätze geprüft habe.