Sodann ergebe sich aus der Amortisationstabelle bei einer Kündigung des Vertrags nach 19 Monaten ein Restwert von CHF 23'019.00. Das Fahrzeug habe die Leasinggeberin aber für CHF 35'000.00 weiterverkaufen können. Auch daraus werde deutlich, dass die Kalkulationsgrundlagen der Tabelle nicht anerkannten Grundsätzen entsprächen. Die Vorinstanz habe, ohne den klägerischen Beweisantrag betr. Edition der Verkaufsbelege durch die Beklagte formell abzulehnen, im Urteil lediglich festgehalten, dass der Wiederverkaufspreis nicht bewiesen sei. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.