Eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG dürfe nur Leasingzinsnachforderungen vorsehen, die sich wirtschaftlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache für die effektive Leasingdauer rechtfertigen liessen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift führe zur Nichtigkeit des Vertrags. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tatsache allein, dass eine entsprechende Tabelle vorhanden sei, noch nichts darüber aussage, ob diese nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden sei. Die Kalkulation selbst habe sich nach anerkannten Kriterien zu richten.