C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 13.07.2012 Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung, dass die mit Betreibung Nr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Liestal in Betreibung gesetzte Forderung über CHF 20'469.50 nebst Zins zu 5% seit 18.01.2011 sowie über CHF 1'584.30 (Zins bis 17.01.2011) und über Kosten von CHF 117.00 nicht bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen und einschliesslich der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Zur Begründung führte er was folgt an: Eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle gemäss Art.