Hinsichtlich der von der Beklagten in Rechnung gestellten Instandstellungskosten stelle sich die Frage, ob die entsprechenden Mängel rechtzeitig gerügt worden seien. Mietrechtliche Normen auf Leasingverträge analog anzuwenden, sei in der Regel wegen der unterschiedlichen Risikoverteilung nicht sachgerecht. Namentlich Art. 267a OR sei der leasingrechtlichen Risikoverteilung dermassen fremd, dass er nicht auf Leasingverträge analog angewendet werden könne. Folglich bestehe für den Leasinggeber nach Rückgabe des Fahrzeugs keine sofortige Rügepflicht, weshalb sich die am 03.06.2009 geltend gemachte Rechnung für Instandstellungskosten