Erst als er den Leasingvertrag nicht mehr habe weiterführen wollen, habe er plötzlich verschiedene Formmängel geltend gemacht. Dieses Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Kläger habe die Pflicht gehabt, das Fahrzeug der Leasinggeberin zurückzugeben, welcher er jedoch nicht nachgekommen sei. Das Fahrzeug habe erst am 11.05.2009 von der Klägerin abgeholt werden können. Folglich sei die Abrechnung der Beklagten über eine Vertragsdauer von 19 Monaten bis Ende Mai 2009 nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von der Beklagten in Rechnung gestellten Instandstellungskosten stelle sich die Frage, ob die entsprechenden Mängel rechtzeitig gerügt worden seien.