Demnach sei die Tabelle nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden. Die Beklagte habe die durch das KKG vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung hinreichend vorgenommen. Damit seien sämtliche Erfordernisse von Art. 11 KKG erfüllt gewesen. Selbst wenn eine Nichtigkeit des Leasingvertrags anzunehmen gewesen wäre, wäre die Berufung des Klägers darauf rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Kläger habe wissen müssen, dass es sich um einen Occasionwagen gehandelt habe, und habe die Leasingraten während 19 Monaten bezahlt, ohne Formmängel geltend zu machen. Erst als er den Leasingvertrag nicht mehr habe weiterführen wollen, habe er plötzlich verschiedene Formmängel geltend gemacht.