Die Behauptung des Klägers, dass das Fahrzeug für CHF 30'000.00 verkauft worden sei und die Beklagte dadurch einen unzulässigen Gewinn erzielt habe, könne mangels Beweises nicht gehört werden. In der Bezahlung der restlichen geschuldeten Leasingraten gemäss Amortisations- und Abrechnungstabelle für die Zeitdauer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs sei keine Konventionalstrafe oder Einschränkung der Kündigungsfreiheit zu sehen, da es gerade in der Natur des Leasingvertrags liege, dass bei vorzeitiger Kündigung die restlichen Leasingraten fällig würden. Demnach sei die Tabelle nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden.