Ferner sei das Leasingfahrzeug kein gängiges Modell, sondern eher ein Liebhaberstück, bei welchem der Wiederverkauf je nach Marktsituation eher schwierig sei. Dass die Entwertung von 35% in den ersten drei Monaten so hoch sei, könne damit gerechtfertigt werden, dass sich die Beklagte beim betreffenden Fahrzeug besser als bei gängigeren Modellen habe absichern müssen. Die Behauptung des Klägers, dass das Fahrzeug für CHF 30'000.00 verkauft worden sei und die Beklagte dadurch einen unzulässigen Gewinn erzielt habe, könne mangels Beweises nicht gehört werden.