30.10.2007 sei dem Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23.03.2001 (KKG) unterstellt. Die Beschreibung der Leasingsache sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtig angegeben worden, sei doch aus dem einen integrierenden Bestandteil des Leasingvertrags bildenden Übergabeprotokoll vom 01.11.2007 ersichtlich gewesen, dass mit dem Fahrzeug bereits 4000 km gefahren worden seien und dass es sich somit um einen Occasionwagen handle. Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG schreibe vor, dass der Leasingvertrag eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle beinhalte, aus der hervorgehe, was der Leasingnehmer bei einer