B. Mit Urteil vom 06.06.2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Aberkennungsklage ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 2'100.00 dem Kläger. Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'589.90 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. Er erwog dabei Folgendes: Der Leasingvertrag vom 19. resp. 30.10.2007 sei dem Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23.03.2001 (KKG) unterstellt.