Der Kläger erhob innert Frist Rechtsvorschlag und die Beklagte ersuchte den Bezirksgerichtspräsidenten Liestal um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 22.08.2011 wurde in der Betreibung Nr. xxxxxxxx die provisorische Rechtsöffnung für die offenen Forderungen der Leasingraten in Höhe von CHF 17'582.10 nebst Zins zu 5.4% vom 01.07.2009 bis 17.01.2011 und Zins zu 5% seit 18.01.2011 bewilligt und für den Betrag für die Instandstellungskosten mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen.