Die C____AG liess das Leasingfahrzeug am 11.05.2009 beim Kläger abholen und gleichentags eine Expertise durch die D.____ über die Instandstellungskosten machen. Die C____AG stellte dem Kläger am 03.06.2009 die Kündigungsabrechnung zu, wonach dieser einen Betrag von CHF 20'469.50 zu begleichen habe. Am 16.02.2010 wurde die offene Forderung der C____AG über CHF 20'569.50 gegenüber dem Kläger rechtsgültig an die Beklagte zediert. Nach der abgelaufenen Zahlungsfrist leitete die Beklagte sodann die Betreibung gegen den Kläger ein. Der Kläger erhob innert Frist