{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvor, wenn mit der Überlassung dem Leasingnehmer das Risiko der Erhaltung und die Pflicht\nzum Unterhalt der Sache überbunden werden (Zürcher Kommentar OR-Higi, Vorbemerkungen\nzu Art. 253-274g, N 188 ff. mit weiteren Hinweisen; CHK-M. Brunner, Vorb. 184 ff/Leasing,\nN 16). Ein anderer Teil der Lehre qualifiziert den Leasingvertrag als gemischten Vertrag, bei\nwelchem das Element der Miete überwiegt (BSK OR I-Amstutz/Morin/Schluep, Einl. vor\nArt. 184 ff., N 69 und 75). Im vorliegenden Fall ist eine Teilamortisation des Leasingobjekts und\ndie Rückgabe am Ende der festen Laufzeit vorgesehen. Hingegen lässt sich dem Vertrag keine\nVeräusserungsabsicht der Parteien entnehmen. Es kann daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht gesagt werden, dass sich die Risikoverteilung des vorliegenden Vertrags von\nderjenigen eines Mietvertrags betreffend eine bewegliche Sache unterscheide. Der Leasingvertrag vom 19./30.10.2007 ist somit als Mietvertrag zu qualifizieren. Selbst wenn der vorliegende\nLeasingvertrag zu den gemischten Verträgen zu zählen wäre, so würde hinsichtlich der Rückgabe des Leasingobjekts nach Ablauf der Vertragsdauer das mietrechtliche Element dominieren. Es erscheint daher angemessen, die den Leasinggeber bei der Rückgabe der Sache treffenden Rügeobliegenheiten der Bestimmung von Art. 267a OR zu unterstellen.\nErkennbare Mängel sind sofort zu rügen. Eine Mängelrüge erst Wochen nach der Sachrückgabe ist unbeachtlich (BSK OR I-Weber, Art. 267a N 3 ff.). Die sofortige Rügepflicht des Leasinggebers nach Rückgabe des Fahrzeugs erscheint im vorliegenden Fall zudem sachgerecht, ist\ndoch auch der Leasingnehmer gemäss Ziff. 4.4 des Vertrags verpflichtet, das Fahrzeug bei der\nÜbernahme sorgfältig zu prüfen und für die Aufnahme allfälliger Mängel ins Übernahmeprotokoll\nbesorgt zu sein. Die Leasinggeberin hat die Mängel erst gut drei Wochen nach der Rücknahme\ndes Leasinggegenstands dem Kläger zusammen mit der Schlussrechnung angezeigt, obwohl\ndie Untersuchung des Fahrzeugs bereits am Rücknahmetag stattgefunden hat. Die schriftliche\nMängelrüge vom 03.06.2009 erweist sich mithin als klar verspätet. Wie viele Tage der Leasinggeberin im konkreten Fall zur Anzeige der Mängel an den Leasingnehmer maximal zur Verfügung gestanden wären, kann folglich offen gelassen werden. Die verspätete Mängelrüge seitens der Leasinggeberin hat die Verwirkung der von der Beklagten geltend gemachten Instandstellungskosten zur Folge. Der Kläger dringt mit der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung in\ndiesem Punkt somit durch.\n\n6. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten\nsind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die\nProzesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Durch den\nvorliegenden Entscheid wird das vorinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, weshalb sich eine\nNeuverteilung der Prozesskosten rechtfertigt. Der Kläger dringt mit seinem Rechtsbegehren zu\nrund drei Vierteln durch, weshalb ihm die Gerichtsgebühren beider Instanzen zu je 1/4 und der\nBeklagten zu je 3/4 aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in\nAnwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 2'000.00 festzulegen. Ferner\nhat die Beklagte dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist für die\nberufsmässige Vertretung vor 1. Instanz auf CHF 2'127.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST und\nfür die berufsmässige Vertretung im Rechtsmittelverfahren auf CHF 1'800.00 inkl. Auslagen und\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ninkl. MWST. festzusetzen.\nDie Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens werden von der Gutheissung der Aberkennungsklage nicht berührt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren, und\ndie Aberkennungsklage stellt nicht dessen Fortsetzung dar. Das Rechtsöffnungsverfahren ist\neine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, während die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage mit Auswirkungen auf die hängige Betreibung darstellt. Diese im Bundesrecht verankerte unterschiedliche Rechtsnatur der Klagen schliesst eine Neuverlegung der Kosten des\nRechtsöffnungsverfahrens bei Gutheissung resp. teilweiser Gutheissung der Aberkennungsklage nach gewährter provisorischer Rechtsöffnung aus. Dem Betriebenen steht es frei, ob er sich\neinem gestellten Rechtsöffnungsbegehren widersetzen oder dieses unter Vorbehalt der Aberkennungsklage anerkennen will. Es ist deshalb auch sachlich gerechtfertigt, ihn mit den Folgen\nseines Unterliegens im Rechtsöffnungsverfahren definitiv zu belasten. Eine Gutheissung der\ngewöhnlichen Forderungsklage des Gläubigers nach verwehrter Rechtsöffnung führt ebensowenig zu einer Neuverlegung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (BGE 123 III 230\nE. 4.d und dort zit. Literatur). Deshalb ist der Antrag des Klägers, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, abzuweisen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. Juni 2012 abgeändert und lautet neu wie folgt:\n\n"}