{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVertragsparteien abschliessend regelt (CHK-A. Brunner, KKG 1-42 N 90). Falls bei einer Anrufung eines Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG durch die schwächere Vertragspartei\ntrotz Vertragserfüllung bis zur Kündigung leichthin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen würde, würde der Schutzzweck des KKG ernstlich in Frage gestellt. Nach Ansicht des\nKantonsgerichts kann daher die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten qualifiziert werden.\n\n4. Gemäss Art. 15 Abs. 4 KKG hat der Leasingnehmer bei Nichtigkeit des Leasingvertrags\nden ihm überlassenen Gegenstand zurückzugeben und die Raten zu zahlen, die bis zu diesem\nZeitpunkt geschuldet sind. Ein damit nicht abgedeckter Wertverlust geht zulasten der Leasinggeberin. In Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung hält Ziff. 9.3 des Leasingvertrags\nvom 19./30.10.2007 fest, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug bei Eintritt einer vorzeitigen Auflösung sofort der Leasinggeberin an ihrem Geschäftssitz oder an einem von\nihr bezeichneten Ort zurückzugeben. Bringt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht rechtzeitig\nzurück, so ist die Leasinggeberin berechtigt, es auf Kosten des Leasingnehmers an seinem\nStandort abholen zu lassen, ohne dass es dazu eines richterlichen Befehls bedarf. Weiter werden angebrochene Monate gemäss Vertrag auf den vollen Monat aufgerundet (vgl. Amortisati-\nons- und Abrechnungstabelle). Der Kläger hat zwar am 07.01.2009 gekündigt, aber das Leasingfahrzeug erst am 11.05.2009 der von der Leasinggeberin mit der Rückführung beauftragten\nTransporteurin übergeben. Die schriftliche Bitte der Rechtsschutzversicherung des Klägers, die\nLeasinggeberin möge sobald als möglich einen Vorschlag zu den Modalitäten der Fahrzeugrückgabe unterbreiten (vgl. Beilage 9 zur Eingabe des Klägers an das Bezirksgericht Arlesheim\nvom 01.11.2011), ist in diesem Zusammenhang unbehelflich und einer Rückgabe des Fahrzeugs keinesfalls gleichzusetzen. Die Nichterfüllung der Rückgabeobliegenheit durch den Kläger hat zur Folge, dass die monatlichen Leasingraten gemäss Vertrag über das Ende der Kündigungsfrist hinaus bis zum Rücknahmetermin bzw. zufolge der vertraglichen \"Aufrundungsklausel\" bis Ende Mai 2009 geschuldet sind. Dies ergibt einen Betrag von CHF 4'495.80 (6 Monate zu je CHF 741.80, und 3 vertragliche Mahngebühren zu je CHF 15.00 gemäss Ziff. 8.1 des\nVertrags), welcher seitens des Klägers nicht substanziiert bestritten worden ist. Hinzu kommen\nder vertragliche Verzugszins von 5.4% Zins vom 01.07.2009 bis 17.01.2011 sowie der gesetzliche Verzugszins von 5% seit Anhebung der Betreibung (18.01.2011). Die Berufung erweist sich\nin diesem Punkt folglich als unbegründet.\n\n5. Gemäss Art. 267a Abs. 1 OR muss der Vermieter bei der Rückgabe den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt\ndies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die\nbei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Der Kläger bestreitet die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Vorschrift auf das Konsumgüterleasing nicht analog anwendbar sei. Dies hängt von der Qualifikation des vorliegenden Leasingvertrags ab. Das Bundesgericht hat die Qualifikationsfrage offen gelassen (BGE 118 II 156 E. 6). Wesentliche Hauptmerkmale des Leasings sind zunächst die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen periodisch zu entrichtendes Entgelt. Ein Unterschied zur Miete ist insoweit nicht gegeben. Leasingverträge, deren Inhalt sich im Wesentlichen auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung erschöpft, sind daher nach einem Teil der Lehre als Miete zu qualifizieren. Miete liegt selbst dann\n\n"}