{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\n2. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG muss der Leasingvertrag eine nach anerkannten\nGrundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen\nBeendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat, angeben. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bewirkt die Nichtigkeit des Vertrages, was zur Folge hat, dass\nder überlassene Leasinggegenstand zurückzugeben und nur die Raten zu bezahlen sind, die\nbis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind, wobei ein damit nicht abgedeckter Wertverlust zu Lasten des Leasinggebers geht (Art. 15 Abs. 4 KKG). Die nach allgemein anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle darf nur Leasingnachforderungen vorsehen, die sich wirtschaftlich als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache für die effektive Leasingdauer rechtfertigen lassen, nicht aber versteckte Vertragsstrafen für die vorzeitige Auflösung des Vertrags\n(BGer 4A_404/2008 E. 5.4). Die gesetzlichen Anforderungen an die Tabelle müssen für die gesamte Vertragsdauer erfüllt sein unabhängig davon, ob sich die Berechnung der Leasingzinsnachzahlungen im konkreten Fall zuungunsten des Leasingnehmers ausgewirkt hat. Zu welchem Preis das vorzeitig zurückgegebene Leasingfahrzeug wieder verkauft werden konnte, ist\nfür die Beurteilung der Frage, ob die Tabelle nach allgemein anerkannten Grundsätzen erstellt\nworden ist, ohne Relevanz.\nEs ist gerichtsnotorisch, dass nur bei Neuwagen eine Abschreibung von gut einem Drittel in den\nersten drei Monaten dem Verlust des Verkehrswerts des Fahrzeugs entspricht, während bei\nGebrauchtwagen ein solcher Wertverlust erst während eines deutlich längeren Zeitraums ein-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig um einen Gebrauchtwagen, mit welchem\nbereits 4000 km gefahren worden sind, als der Kläger das Fahrzeug übernommen hat. Der Kalkulation der Amortisations- und Abrechnungstabelle liegt somit ein Amortisationsverlauf\nzugrunde, der nicht den Tatsachen entspricht, indem der vertragliche Restwert des Fahrzeugs\nviel rascher, als es der tatsächlichen Fahrzeugentwertung entspricht, abnimmt. Dies führt für\nden deutlich länger als 3 Monate dauernden Zeitraum bis zum Eintritt einer Fahrzeugentwertung von 35% dazu, dass bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Nachzahlungen gemäss\nTabelle der Leasinggeberin ein Entgelt verschaffen, das für die Gebrauchsüberlassung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Der Amortisations- und Abrechnungstabelle lässt sich sodann\nentnehmen, dass der Leasingnehmer bei einer Vertragsauflösung ab dem 49. bis zum 59. Monat mehr zu zahlen hätte als bei vollständiger Erfüllung bis zum ordentlichen Vertragsende (vgl.\ndazu das Berechnungsbeispiel in der Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 8). Sowohl die in den ersten drei Monaten erfolgende Abnahme des Restwerts um 35% als auch der Verlauf der Leasingzinsnachzahlungen im letzten Jahr der Vertragsdauer weisen klar darauf hin, dass der Leasingnehmer gezielt an den Vertrag gebunden resp. aus wirtschaftlichen Gründen davon abgehalten werden soll, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Damit wird die in Art. 17 Abs. 3 KKG\ngarantierte Kündigungsfreiheit des Leasingnehmers eingeschränkt, was dem vom KKG angestrebten Schutzziel deutlich widerspricht. Die Ausgestaltung der Amortisations- und Abrechnungstabelle im Leasingvertrag vom 19. resp. 30.10.2007 durch die Leasinggeberin entspricht\nfolglich nicht anerkannten Grundsätzen. Dies hat Nichtigkeit gemäss Art. 15 Abs. 4 KKG zur\nFolge. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, erweist\nsich mithin als begründet. Offen gelassen werden kann daher, ob auch die Differenz zwischen\nder für die Leasingrate massgeblichen km-Leistung von 10'000 km pro Jahr und der für die Berechnung der Amortisationstabelle massgeblichen km-Leistung von 15'000 km pro Jahr einen\nVerstoss gegen Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG darstellt.\n\n3. Die Vorinstanz hat trotz Verneinung der Nichtigkeit in einer Eventualbegründung das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Der Kläger bestreitet gar nicht, einen\nGebrauchtwagen geleast zu haben, sondern hat im erstinstanzlichen Verfahren bloss die vertragliche Beschreibung des Leasinggegenstands als fehlerhaft beanstandet. Weiter ist zu beachten, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht bloss auf einen Formmangel berufen,\nsondern eine inhaltlich gesetzeswidrige Vertragsklausel zur Berechnung der Leasingzinsnachzahlungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung beanstandet hat. Daher kann die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung, dass sich nicht auf einen Formmangel berufen kann,\nwer den Vertrag in Kenntnis des Formmangels freiwillig und irrtumsfrei erfüllt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Zudem kann nicht von einer seit Vertragsbeginn bestehenden Kenntnis des Klägers von der Gesetzeswidrigkeit der Amortisations- und Abrechnungstabelle ausgegangen werden. Auch die Beklagte und die Vorinstanz behaupten dies nicht. Die\nTabelle wird in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall durch die Rechtsschutzversicherung\ndes Klägers erfolgt - erst dann einer näheren Prüfung unterzogen, wenn der Leasingnehmer\nvorzeitig gekündigt hat und anschliessend die Abrechnung der Leasinggeberin erhält. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass Art. 15 KKG zum Schutz der schwächeren Vertragspartei die\nNichtigkeit der gegen die zwingenden Schutzbestimmungen dieses Gesetzes verstossenden\nVerträge vorsieht und die Folgen der Nichtigkeit unter Berücksichtigung der Interessen beider\n\n"}