{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\nD. Mit Berufungsantwort vom 31.08.2012 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und zwar aus folgenden Gründen:\nDer Vertragsinhalt sei klar und transparent. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Amortisationsund Abrechnungstabelle nicht nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden sei. Aus der Tabelle ergebe sich ohne Weiteres, dass der Restwert des Fahrzeugs nach 3 Monaten bei noch\n65% liege. Im Übrigen sei unerfindlich, weshalb dies von Belang sein solle, zumal die Rückgabe\ndes Fahrzeugs ja erst nach 19 Monaten erfolgt sei. Dass die Tabelle von einem ungerechtfertigten Wertverlust von 35% ausgehe, werde bestritten. Der Kläger sei über den Umstand, dass\ndas Fahrzeug bereits 4000 km gehabt habe, orientiert gewesen und habe das Datum der 1.\nInverkehrssetzung im Januar 2007 dem Vertrag entnehmen können.\nDie Differenz zwischen der für die Leasingrate massgeblichen km-Leistung von 10'000 km pro\nJahr und der Berechnung der Amortisationstabelle bei vorzeitiger Vertragsauflösung, welche\nauf einer Fahrleistung von 15'000 km pro Jahr beruhe, betreffe zwei verschiedene Belange,\neinerseits die Kalkulation der Leasingrate, andererseits den Restwert des Fahrzeugs. Dies sei\nnicht zu beanstanden. Zu welchem Preis das Fahrzeug verkauft worden sei, sei ohne Belang.\nDass der Kläger bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung ab dem 49. Monat bis zum 60. Monat\nmehr zu zahlen gehabt hätte, als dies bei Einhaltung des Vertrags bis zum ordentlichen Vertragsablauf der Fall gewesen wäre, werde bestritten. Im Übrigen sei dies auch unerheblich, da\nim vorliegenden Fall der Vertrag 19 Monate gedauert habe.\nEs werde bestritten, dass der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Der Kläger\nhabe das Fahrzeug ausgesucht und es sei ihm klar gewesen, dass es sich um ein Occasionsfahrzeug handle.\nDass die Nachforderung von Leasingzinsen höchstens bis und mit Ende Februar 2009 gerechtfertigt sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Massgeblich sei die Rückgabe des Fahrzeugs, was\nerst im Monat Mai 2009 geschehen sei.\nHinsichtlich der Instandstellungsrechnung der Beklagten sei die Mängelrüge keineswegs verspätet erfolgt. Die Instandstellungsarbeiten seien ausgeführt worden.\n\nE. Mit Verfügung vom 04.09.2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der\nDreierkammer überwiesen. Weiter wurde die Beklagte aufgefordert, dem Kantonsgericht die\nBelege betreffend den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs einzureichen. Innert Frist reichte die\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeklagte die Verkaufsrechnung vom 04.06.2009 über den Verkauf des Leasingfahrzeugs an die\nFirma E.____ zum Preis von CHF 25'800.00 inkl. 7,6% MWST ein.\n\nF. Zur Gerichtsverhandlung sind die Rechtsvertreter der Parteien erschienen. Beide Parteien\nhalten an den bereits gestellten Rechtsbegehren und an den schriftlichen Begründungen ihrer\nAnträge fest.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert\nvon mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung\nerhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung\noder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist\nschriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der\nRechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde dem Kläger am 14.06.2012 zugestellt.\nDie Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13.07.2012 somit eingehalten. Die Klägerin rügt\ndie unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit sie zulässige Berufungsgründe geltend\nmacht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.\n\n"}