{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\nC. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 13.07.2012 Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung, dass die mit Betreibung\nNr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Liestal in Betreibung gesetzte Forderung über\nCHF 20'469.50 nebst Zins zu 5% seit 18.01.2011 sowie über CHF 1'584.30 (Zins bis\n17.01.2011) und über Kosten von CHF 117.00 nicht bestehe. Eventualiter sei die Sache zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen und einschliesslich der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Zur Begründung führte er\nwas folgt an:\nEine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG dürfe\nnur Leasingzinsnachforderungen vorsehen, die sich wirtschaftlich als Entgelt für die\nGebrauchsüberlassung der Leasingsache für die effektive Leasingdauer rechtfertigen liessen.\nDie Nichteinhaltung dieser Vorschrift führe zur Nichtigkeit des Vertrags. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tatsache allein, dass eine entsprechende Tabelle vorhanden sei, noch nichts darüber aussage, ob diese nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden sei. Die Kalkulation\nselbst habe sich nach anerkannten Kriterien zu richten. Zunächst bemängle der Kläger, dass\ndie Tabelle bei ihrer Kalkulation auf einen Wertverlust von 35% innerhalb der ersten drei Monate abstelle, was offensichtlich auf einen Neuwagen zugeschnitten sei. Das Leasingfahrzeug sei\nim vorliegenden Fall aber kein Neuwagen gewesen (4'000 km, Inverkehrssetzung vor 11 Monaten). Ein nicht den Tatsachen entsprechender Amortisationsverlauf dürfe nicht in die Kalkulation\nder Tabelle Eingang finden. Ferner sei die Kalkulation der Amortisationstabelle auch in Bezug\nauf die km-Leistung unrichtig, weil die jährliche km-Leistung gemäss Vertrag 10'000 km und\ndiejenige gemäss Amortisationstabelle 15'000 km betrage. Aufgrund der beträchtlich geringeren\nFahrleistung hätte eine korrekte Kalkulation zu einem höheren Restwert und zu tieferen Leasingraten bei vorzeitiger Vertragsauflösung geführt. Sodann ergebe sich aus der Amortisationstabelle bei einer Kündigung des Vertrags nach 19 Monaten ein Restwert von CHF 23'019.00.\nDas Fahrzeug habe die Leasinggeberin aber für CHF 35'000.00 weiterverkaufen können. Auch\ndaraus werde deutlich, dass die Kalkulationsgrundlagen der Tabelle nicht anerkannten\nGrundsätzen entsprächen. Die Vorinstanz habe, ohne den klägerischen Beweisantrag betr. Edition der Verkaufsbelege durch die Beklagte formell abzulehnen, im Urteil lediglich festgehalten,\ndass der Wiederverkaufspreis nicht bewiesen sei. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs. Dass die Tabelle nicht auf der Grundlage anerkannter Grundsätze erfolgt sei, zeige\nsich auch darin, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Vertragsausstieg ab dem 49. Monat bis\nzum 60. Monat mehr zu bezahlen gehabt hätte, als dies bei Einhaltung des Vertrags bis zum\nordentlichen Vertragsablauf der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Tabelle könne die Leasinggeberin aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung einen erheblichen finanziellen Vorteil erzielen,\nwas unzulässig sei.\nDem Kläger könne man nicht vorhalten, dass er beim Vertragsschluss die Kalkulation der Tabelle nicht eingehend auf Einhaltung anerkannter Grundsätze geprüft habe. Dies habe sich erst\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin der Schlussabrechnung der Leasinggeberin gezeigt. Somit könne ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Nach der\nKündigung habe die Rechtsschutzversicherung namens des Klägers am 19.01.2009 die Leasinggeberin gebeten, möglichst rasch einen Vorschlag zu den Rückgabemodalitäten des Leasingfahrzeugs zu unterbreiten, worauf diese monatelang nicht reagiert habe. Wenn überhaupt,\nso wäre die Nachforderung von Leasingzinsen höchstens bis und mit Ende Februar 2009 berechtigt.\nBetreffend die von der Beklagten geltend gemachte Entschädigung für Reparaturen bzw. Instandstellung sei Art. 267a OR zu beachten, wonach Mängel sofort zu rügen seien. Nach Abholung des Fahrzeugs am 11.05.2009 sei die erst mit Abrechnung vom 03.06.2009 erfolgte Mängelrüge verspätet erfolgt, weshalb allfällige Entschädigungsansprüche der Leasinggeberin verwirkt seien.\n\n"}