{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorzeitigen Vertragsbeendigung zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen habe und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt habe. Was mit den \"anerkannten Grundsätzen\" gemeint sei, ergebe sich nicht aus den Materialien. Auch Literatur und\nRechtsprechung hätten sich damit bis anhin nicht befasst. Zum Teil ergäben sich die an die\nAmortisationstabelle gestellten Anforderungen aus Art. 11 KKG, welcher primär die Herstellung\nvon Klarheit und Transparenz über den Vertragsinhalt bezwecke. Der Leasingnehmer soll mindestens Informationen über den Amortisationsverlauf und die Nachzahlung bei einer vorzeitigen\nKündigung erhalten. Der im vorliegenden Leasingvertrag enthaltenen Amortisations- und Abrechnungstabelle könne für jeden Kündigungszeitpunkt der Restwert und die Höhe der Nachzahlung entnommen werden. Der Vertragsinhalt sei folglich klar und transparent. Dass der\nRestwert von 20% gemäss Vertrag einen Betrag von CHF 8'921.93 statt den im Leasingvertrag\nangegebenen Betrag von CHF 9'293.70, jeweils ohne MWST, ergebe, sei ein offensichtlicher\nRechnungsfehler. Dies führe nicht dazu, dass die Amortisations- und Abrechnungstabelle nicht\nnach anerkannten Grundsätzen erstellt worden sei. Ferner sei das Leasingfahrzeug kein gängiges Modell, sondern eher ein Liebhaberstück, bei welchem der Wiederverkauf je nach Marktsituation eher schwierig sei. Dass die Entwertung von 35% in den ersten drei Monaten so hoch\nsei, könne damit gerechtfertigt werden, dass sich die Beklagte beim betreffenden Fahrzeug\nbesser als bei gängigeren Modellen habe absichern müssen. Die Behauptung des Klägers,\ndass das Fahrzeug für CHF 30'000.00 verkauft worden sei und die Beklagte dadurch einen unzulässigen Gewinn erzielt habe, könne mangels Beweises nicht gehört werden. In der Bezahlung der restlichen geschuldeten Leasingraten gemäss Amortisations- und Abrechnungstabelle\nfür die Zeitdauer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs sei keine Konventionalstrafe oder Einschränkung der Kündigungsfreiheit zu sehen, da es gerade in der Natur des Leasingvertrags liege,\ndass bei vorzeitiger Kündigung die restlichen Leasingraten fällig würden. Demnach sei die Tabelle nach anerkannten Grundsätzen erstellt worden.\nDie Beklagte habe die durch das KKG vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung hinreichend\nvorgenommen. Damit seien sämtliche Erfordernisse von Art. 11 KKG erfüllt gewesen.\nSelbst wenn eine Nichtigkeit des Leasingvertrags anzunehmen gewesen wäre, wäre die Berufung des Klägers darauf rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Kläger habe wissen müssen, dass\nes sich um einen Occasionwagen gehandelt habe, und habe die Leasingraten während 19 Monaten bezahlt, ohne Formmängel geltend zu machen. Erst als er den Leasingvertrag nicht mehr\nhabe weiterführen wollen, habe er plötzlich verschiedene Formmängel geltend gemacht. Dieses\nVerhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.\nDer Kläger habe die Pflicht gehabt, das Fahrzeug der Leasinggeberin zurückzugeben, welcher\ner jedoch nicht nachgekommen sei. Das Fahrzeug habe erst am 11.05.2009 von der Klägerin\nabgeholt werden können. Folglich sei die Abrechnung der Beklagten über eine Vertragsdauer\nvon 19 Monaten bis Ende Mai 2009 nicht zu beanstanden.\nHinsichtlich der von der Beklagten in Rechnung gestellten Instandstellungskosten stelle sich die\nFrage, ob die entsprechenden Mängel rechtzeitig gerügt worden seien. Mietrechtliche Normen\nauf Leasingverträge analog anzuwenden, sei in der Regel wegen der unterschiedlichen Risikoverteilung nicht sachgerecht. Namentlich Art. 267a OR sei der leasingrechtlichen Risikoverteilung dermassen fremd, dass er nicht auf Leasingverträge analog angewendet werden könne.\nFolglich bestehe für den Leasinggeber nach Rückgabe des Fahrzeugs keine sofortige Rügepflicht, weshalb sich die am 03.06.2009 geltend gemachte Rechnung für Instandstellungskosten\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnicht als verspätet erweise. Mit der Kalkulation der D.____ vom 11.05.2009 sei der Schaden\nsubstanziiert dargelegt worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die mit Betreibung\nNr. xxxxxxxx des Betreibungsamtes Liestal in Betreibung gesetzte Forderung über\nCHF 20'469.50 nebst Zins zu 5% seit 18.01.2011 sowie über CHF 1'584.30 (Zins bis\n17.01.2011) und über Kosten von CHF 117.00 bestehe.\n\n"}