{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=42a57276-1553-415a-86c3-97399c27e6f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "0e799f3b7682e6fc45b8ee3c7b59ab35"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-212_2012-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19fb04d8-9a18-486e-8fbb-e381eb42a883", "Checksum": "d4b497220396b669a88fb80df91c5424"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 212", "400 2012 212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:36", "Checksum": "0bb0a74f20fb0ed9813d69b49b0f2389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.11.2012 400 12 212 (400 2012 212)\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs Sonstige; Aberkennungsklage\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 6. November 2012 (400 12 212)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nMaterielle Anforderungen an die Amortisations- und Abrechnungstabelle bei vorzeitiger\nAuflösung des Leasingvertrags gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g Konsumkreditgesetz (KKG)\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.),\nRichter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732,\n4153 Reinach,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB____AG,\nvertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit, Tiergartenstrasse 14, Postfach\n63, 4410 Liestal,\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\nGegenstand Schuldbetreibung und Konkurs Sonstige / Aberkennungsklage\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom\n6. Juni 2012\nA. Der Kläger und die C____AG schlossen am 19. bzw. 30.10.2007 einen Leasingvertrag ab.\nGemäss diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger für die vorgesehene Leasingdauer von 60\nMonaten (01.11.2007 bis 31.10.2012) jeweils monatlich einen Betrag von CHF 741.80 zu entrichten, wobei die erste Zahlung CHF 2'000.00 betragen sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich\ndie C____AG als Leasinggeberin, dem Kläger einen Personenwagen \"Pontiac Solstice Cabrio\n2.4\", \"Neu\", \"1. Inverkehrssetzung: 1.2007\" zur Verfügung zu stellen. Im von beiden Parteien\nunterzeichneten Übergabeprotokoll vom 01.11.2007 wurde bezüglich des Leasingfahrzeugs\nvermerkt: \"Neu - 4000 Km\". Auf der dem Kläger ausgehändigten Fahrzeuggarantie wurde vermerkt: \"Km 4000\", \"1. Inverkehrssetzung 24.10.07\". Die Rechnung des Fahrzeuglieferanten an\ndie C____AG vom 30.10.2007 gab einen km-Stand von 4000 und eine 1. Inverkehrssetzung per\n01.02.2007 an. Der Fahrzeugausweis vom 26.10.2007 datierte die 1. Inverkehrssetzung auf\nden 24.10.2007 und die Fahrzeugprüfungen auf den 30.11.2006. Mit Schreiben vom\n07.01.2009 kündigte der Kläger den Leasingvertrag per sofort. Die C____AG liess das Leasingfahrzeug am 11.05.2009 beim Kläger abholen und gleichentags eine Expertise durch die\nD.____ über die Instandstellungskosten machen. Die C____AG stellte dem Kläger am\n03.06.2009 die Kündigungsabrechnung zu, wonach dieser einen Betrag von CHF 20'469.50 zu\nbegleichen habe. Am 16.02.2010 wurde die offene Forderung der C____AG über\nCHF 20'569.50 gegenüber dem Kläger rechtsgültig an die Beklagte zediert. Nach der abgelaufenen Zahlungsfrist leitete die Beklagte sodann die Betreibung gegen den Kläger ein. Der Kläger erhob innert Frist Rechtsvorschlag und die Beklagte ersuchte den Bezirksgerichtspräsidenten Liestal um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 22.08.2011 wurde in der Betreibung Nr. xxxxxxxx die provisorische\nRechtsöffnung für die offenen Forderungen der Leasingraten in Höhe von CHF 17'582.10 nebst\nZins zu 5.4% vom 01.07.2009 bis 17.01.2011 und Zins zu 5% seit 18.01.2011 bewilligt und für\nden Betrag für die Instandstellungskosten mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Mit Aberkennungsklage vom 12.09.2011 beantragte der Kläger daraufhin dem Bezirksgerichtspräsidenten Liestal, es sei festzustellen, dass die mit Betreibung Nr. xxxxxxxx des\nBetreibungsamtes Liestal in Betreibung gesetzte Forderung über CHF 20'469.50 nebst Zins zu\n5% seit 18.01.2011 sowie über CHF 1'584.30 (Zins bis 17.01.2011) und über Kosten von\nCHF 117.00 nicht bestehe, unter o/e Kostenfolge einschliesslich der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Aberkennungsklage.\n\nB. Mit Urteil vom 06.06.2012 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Aberkennungsklage ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 2'100.00 dem Kläger. Ferner wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'589.90 inkl. Auslagen und\nMWST zu bezahlen. Er erwog dabei Folgendes:\nDer Leasingvertrag vom 19. resp. 30.10.2007 sei dem Bundesgesetz über den Konsumkredit\nvom 23.03.2001 (KKG) unterstellt. Die Beschreibung der Leasingsache sei im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses richtig angegeben worden, sei doch aus dem einen integrierenden Bestandteil des Leasingvertrags bildenden Übergabeprotokoll vom 01.11.2007 ersichtlich gewesen,\ndass mit dem Fahrzeug bereits 4000 km gefahren worden seien und dass es sich somit um\neinen Occasionwagen handle.\nArt. 11 Abs. 2 lit. g KKG schreibe vor, dass der Leasingvertrag eine nach anerkannten\nGrundsätzen erstellte Tabelle beinhalte, aus der hervorgehe, was der Leasingnehmer bei einer\n\n"}