Nachdem die Berufung nur teilweise gutzuheissen ist, sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu halbieren und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des Entscheids vom 02. Juli 2012 wird der Fall ans Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.