Da - wie sub Ziff. 3 ausgeführt - mit dem vorliegenden Entscheid nur die vorinstanzlichen Entscheidsgründe überprüft werden konnten und die von der Vorinstanz explizit offen gelassenen Fragen nach wie vor offen sind, hat das Bezirksgerichtspräsidium vor Neubeurteilung des aufgehobenen Punktes zunächst die weiteren zwischen den Parteien strittigen Fragen zu beurteilen. Namentlich ist auch der Entscheid über das vom Berufungsbeklagten beantragte Duplikrecht der Vorinstanz überlassen.