4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Streitsache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Da - wie sub Ziff. 3 ausgeführt - mit dem vorliegenden Entscheid nur die vorinstanzlichen Entscheidsgründe überprüft werden konnten und die von der Vorinstanz explizit offen gelassenen Fragen nach wie vor offen sind, hat das Bezirksgerichtspräsidium vor Neubeurteilung des aufgehobenen Punktes zunächst die weiteren zwischen den Parteien strittigen Fragen zu beurteilen.