Im Weiteren mag es auch zutreffen, dass die prozessualen Rechte der vor- und nachbehandelnden Ärzte für den Fall eines möglichen Haftpflichtprozesses gegen diese durch das Gutachten nicht tangiert werden, da das Gutachten formell keine Bindungswirkung für Drittpersonen zeitigt. Dass das Ergebnis einer Expertise, welche sich auch über den Haftungsanteil von Drittpersonen äussert, die nicht Partei des Beweisverfahrens sind, keinerlei Wirkungen in einem allfälligen Verfahren gegen diese Drittpersonen zeitigt, geht aber an der Realität vorbei, zumal bei einem schlüssigen Gutachten, die nachträgliche Anhörung der Drittpersonen wohl kaum mehr Einfluss auf das Beweisergebnis hat.