Gemäss Rz 7 des Gesuchs vom 03. Februar 2012 bildet Gegenstand des Hauptprozesses "die Frage, ob der Gesuchsgegner als behandelnder Arzt die Gesuchstellerin ab 1997-2003 mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt behandelt hat". Entsprechend dem Umstand, dass Gegenstand des möglichen Hauptprozesses einzig die ärztliche Behandlung des Berufungsbeklagten ist, hat die Berufungsklägerin nur den Berufungsbeklagten und keine weiteren behandelnden Ärzte ins Recht gefasst. Damit wurde aber auch der zulässige Inhalt der vorsorglichen Beweisführung definiert und begrenzt, nämlich auf die mögliche Haftpflicht sowie den Umfang der Haftung des Berufungsbeklagten.