158 N 18 f., S. 944). Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Gegenstand des künftigen Prozesses zu definieren. An diesem Gegenstand orientieren sich sodann aber auch Inhalt und Grenzen der zulässigen Beweisfragen (vgl. J. ZÜRCHER, a.a.O.). Gemäss Rz 7 des Gesuchs vom 03. Februar 2012 bildet Gegenstand des Hauptprozesses "die Frage, ob der Gesuchsgegner als behandelnder Arzt die Gesuchstellerin ab 1997-2003 mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt behandelt hat".