Ein wesentliches Element des Verfahrens auf vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO ist das Anhörungs- und Mitwirkungsrecht der Gegenpartei. Die vom Beweisantrag betroffene Partei hat das Recht, sich zum Beweisbegehren zu äussern und an der Beweisabnahme teilzunehmen, namentlich bei einem beantragten Gutachten zur Person des Gutachters und zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen sowie Ergänzungsfragen einzubringen (vgl. J. ZÜRCHER, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 158 N 18 f., S. 944).