Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anfechtung des Entscheids möglich war. Nach dem Gesagten ist im Folgenden somit ausschliesslich zu prüfen, ob aufgrund der vorinstanzlich angeführten Entscheidsgründe eine Abweisung des Gesuchs zulässig war. 3. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Berufungsklägerin gemäss ihrem Fragenkatalog nicht nur eine gutachterliche Beurteilung der Behandlung des Berufungsbeklagten sondern auch der vor- und nachbehandelnden Ärzte verlange, was aber ohne deren Einbindung ins vorliegende Verfahren als Parteien unzulässig sei.