In diesen Fällen müssten sich nämlich sowohl der Rechtsmittelkläger als auch die Rechtsmittelinstanz unter Umständen auch mit den nicht begründeten Punkten auseinandersetzen, was aber aufgrund der fehlenden Begründung nicht möglich ist. Im Gegensatz dazu liegt in Fällen, in welchen sich der Entscheid auf einen begründeten Punkt abstützt und die weiteren umstrittenen Fragen ausdrücklich offen lässt, insofern keine Verletzung der Begründungspflicht vor, als die offenen Punkte gar nicht beurteilt wurden. Dies hat indessen zur Konsequenz, dass die Rechtsmittelinstanz bei abweichender Auffassung im beurteilten Punkt aufgrund des Prinzips der "double instance" nicht überprüfen darf, ob eine