Es kann namentlich auch umstrittene Fragen dann explizit offen lassen, wenn unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen das Ergebnis aufgrund anderer Umstände bereits klar feststeht. Eine mögliche Verletzung der Begründungspflicht steht aber dann im Raum, wenn - neben dem entscheidswesentlichen und begründeten Punkt - weitere umstrittene Punkte mit dem Entscheid ohne nähere Begründung explizit oder implizit beurteilt werden. In diesen Fällen müssten sich nämlich sowohl der Rechtsmittelkläger als auch die Rechtsmittelinstanz unter Umständen auch mit den nicht begründeten Punkten auseinandersetzen, was aber aufgrund der fehlenden Begründung nicht möglich ist.