Auf all diese Vorbringen hat die Vorinstanz indessen im angefochtenen Entscheid keinen Bezug genommen, sondern einzig den Einwand des Berufungsbeklagten, eine gutachterliche Beurteilung der vor- und nachbehandelnden Ärzte sei ohne deren Einbindung in das Gesuchsverfahren unzulässig, als stichhaltig beurteilt und gestützt darauf das Gesuch abgewiesen. Das erkennende Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit allen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Es kann namentlich auch umstrittene Fragen dann explizit offen lassen, wenn unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen das Ergebnis aufgrund anderer Umstände bereits klar feststeht.