Beide Parteien haben sich anlässlich des bezirksgerichtlichen Gesuchsverfahrens in umfangreichen Rechtsschriften ausführlich zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung sowie zu deren Inhalt und Grenzen im Allgemeinen und bezogen auf den vorliegenden Fall geäussert. Auf all diese Vorbringen hat die Vorinstanz indessen im angefochtenen Entscheid keinen Bezug genommen, sondern einzig den Einwand des Berufungsbeklagten, eine gutachterliche Beurteilung der vor- und nachbehandelnden Ärzte sei ohne deren Einbindung in das Gesuchsverfahren unzulässig, als stichhaltig beurteilt und gestützt darauf das Gesuch abgewiesen.