a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Nachdem in casu sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Die Berufungsklägerin rügt vorab, der angefochtene Entscheid sei derart knapp begründet, dass eine substantielle Anfechtung kaum möglich sei. Folglich habe die Vorinstanz ihre minimale Begründungspflicht und damit auch den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt.