1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. In Summarverfahren, zu welchen das Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen gehört (vgl. Art. 248 lit. d ZPO), beträgt die Berufungsfrist 10 Tage. Der angefochtene Entscheid beurteilt ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zufolge ärztlicher Fehlbehandlung, so dass davon auszugehen ist, dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist.