E. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Abweisung der Berufung, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der noch nicht beurteilten Einwände des Beklagten gegen das Gesuch der Berufungsklägerin und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beklagten Frist anzusetzen für die Stellungnahme zur Replik der Berufungsklägerin vom 25. Juni 2012. Subeventualiter wurden die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren geäusserten Eventualanträge gestellt. Auf die zur Begründung vorgebrachten Argumente ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen