Ferner verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den behandelnden Ärzten nicht um eine Gesamthandschaft handle, so dass es im Belieben der Gesuchstellerin liege, welchen der Ärzte sie ins Recht fassen wolle. Damit die Expertise aber als Beweismittel tauglich sei, müsse sie sich zur Kausalität und somit zum quantitativen Verschulden des Berufungsbeklagten äussern, was voraussetze, dass der Experte die Behandlungen sämtlicher vor- und nachbehandelnden Ärzte überprüfen könne. Da das Gerichtsgutachten keine Bindungswirkung für Dritte zeitige, müssten die weiteren Ärzte weder als Parteien ins Recht gefasst werden noch seien ihnen die prozessualen Gehörsrechte einzuräumen.