Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid ausgesprochen knapp begründet und sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten der Parteien auseinandergesetzt habe, weshalb der Entscheid bereits wegen Verletzung der bundesrechtlichen Begründungspflicht aufzuheben sei. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den behandelnden Ärzten nicht um eine Gesamthandschaft handle, so dass es im Belieben der Gesuchstellerin liege, welchen der Ärzte sie ins Recht fassen wolle.