Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Feststellungen des Kantonsgerichts durchzuführen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid ausgesprochen knapp begründet und sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten der Parteien auseinandergesetzt habe, weshalb der Entscheid bereits wegen Verletzung der bundesrechtlichen Begründungspflicht aufzuheben sei.