Mit Vernehmlassung vom 01. Juni 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei das Gutachten auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte und der Kausalität zu beschränken, die Gesuchstellerin zur Edition sämtlicher medizinischer Unterlagen zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Gelegenheit für Gutachterfragen einzuräumen, als Gutachter einen Rheumatologen zu ernennen und dem Gutachter nicht zu erlauben, die behandelnden Ärzte zu befragen. Zur Begründung des Hauptbegehrens wurde im Wesentlichen angeführt, das Gesuch genüge der minimalen