Eine operative Korrektur habe zwar eine Besserung der Symptomatik bewirkt, eine vollständige Beseitigung der Schmerzen habe indes nicht mehr herbeigeführt werden können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe somit der dringende Verdacht, dass die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Behandlung unter der Leitung des Gesuchsgegners nicht mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt behandelt worden sei, weshalb ihr gegebenenfalls Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zustünden.