{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bf02cd9-4946-4373-8fa0-836b378a36ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "bf87b4db22010f784d1852790cedb92d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f92eeed4-5168-4fee-b8ec-6e5438d7bd54", "Checksum": "019e83df9a505af159a0f3d4dc898def"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 210", "400 2012 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:52", "Checksum": "727b05bc2755fdc45cbc44b38cf883bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)\nRegeste:\nVorsorgliche Beweisführung\n\nEin wesentliches Element des Verfahrens auf vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO\nist das Anhörungs- und Mitwirkungsrecht der Gegenpartei. Die vom Beweisantrag betroffene\nPartei hat das Recht, sich zum Beweisbegehren zu äussern und an der Beweisabnahme teilzunehmen, namentlich bei einem beantragten Gutachten zur Person des Gutachters und zu den\nGutachterfragen Stellung zu nehmen sowie Ergänzungsfragen einzubringen (vgl. J. ZÜRCHER,\nin: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 158 N 18 f., S. 944). Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Gegenstand des künftigen Prozesses zu definieren. An diesem Gegenstand\norientieren sich sodann aber auch Inhalt und Grenzen der zulässigen Beweisfragen (vgl. J.\nZÜRCHER, a.a.O.). Gemäss Rz 7 des Gesuchs vom 03. Februar 2012 bildet Gegenstand des\nHauptprozesses \"die Frage, ob der Gesuchsgegner als behandelnder Arzt die Gesuchstellerin\nab 1997-2003 mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt behandelt hat\". Entsprechend dem Umstand, dass Gegenstand des möglichen Hauptprozesses einzig die ärztliche Behandlung des\nBerufungsbeklagten ist, hat die Berufungsklägerin nur den Berufungsbeklagten und keine weiteren behandelnden Ärzte ins Recht gefasst. Damit wurde aber auch der zulässige Inhalt der vorsorglichen Beweisführung definiert und begrenzt, nämlich auf die mögliche Haftpflicht sowie den\nUmfang der Haftung des Berufungsbeklagten. Der Inhalt der beantragten Expertise muss sich\nfolglich auf die Frage beschränken, ob und - wenn ja - in welchem Umfang die ärztliche Behandlung des Berufungsbeklagten kausal ist für die bleibenden Beeinträchtigungen der Berufungsklägerin. Eine mögliche Mitverursachung der Beeinträchtigungen durch vor- und nachbehandelnde Ärzte und eine entsprechende Quantifizierung ihres Haftungsanteils ist durch den\nGegenstand des Hauptprozesses nicht abgedeckt und kann klarerweise auch nicht Gegenstand\ndes Gutachtens sein. Es mag zwar zutreffen, dass es - wie die Berufungsklägerin einwendet -\nim Interesse des Berufungsbeklagten sei, eine mögliche ihn entlastende Mitverursachung durch\nandere behandelnde Ärzte zu kennen, der genaue (begrenzte) Haftungsanteil des Berufungsbeklagten kann indessen auch gutachterlich festgelegt werden, ohne dass die restliche Haftung\nder übrigen vor- und nachbehandelnden Ärzte im Gutachten selbst - aufgeteilt auf die einzelnen\nÄrzte - quantifiziert werden muss. Im Weiteren mag es auch zutreffen, dass die prozessualen\nRechte der vor- und nachbehandelnden Ärzte für den Fall eines möglichen Haftpflichtprozesses\ngegen diese durch das Gutachten nicht tangiert werden, da das Gutachten formell keine Bindungswirkung für Drittpersonen zeitigt. Dass das Ergebnis einer Expertise, welche sich auch\nüber den Haftungsanteil von Drittpersonen äussert, die nicht Partei des Beweisverfahrens sind,\nkeinerlei Wirkungen in einem allfälligen Verfahren gegen diese Drittpersonen zeitigt, geht aber\nan der Realität vorbei, zumal bei einem schlüssigen Gutachten, die nachträgliche Anhörung der\nDrittpersonen wohl kaum mehr Einfluss auf das Beweisergebnis hat. Im Übrigen ist - wenn auch\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnach Ansicht der Berufungsklägerin keine Verbindlichkeit der Expertise für nicht beteiligte Drittpersonen entstehen kann - nicht einzusehen, weshalb die Berufungsklägerin überhaupt auf einer Expertisierung der Behandlungen der übrigen Ärzte besteht. Der Vorinstanz ist somit insoweit beizupflichten, als die Zulässigkeit einer umfassende Expertisierung der Behandlung aller\ninvolvierter Ärzte voraussetzt, dass alle behandelnden Ärzte auch als Parteien ins Beweisverfahren eingebunden werden. Da es aber - wie bereits erwähnt - im Belieben der Klagpartei\nsteht, welche Partei sie ins Recht fassen möchte, hat die fehlende Einbindung aller Ärzte - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - in casu nicht die Abweisung des Gesuchs zur Konsequenz. Vielmehr müsste der Fragenkatalog dahingehend angepasst werden, dass sich das\nGutachten ausschliesslich über die Kausalität zwischen den Behandlungen des Berufungsbeklagten und den bleibenden Beeinträchtigungen der Berufungsklägerin äussern darf.\n\n4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser\nGutheissung der Berufung aufzuheben und die Streitsache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1\nlit. c Ziff. 1 ZPO zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Da - wie sub Ziff. 3\nausgeführt - mit dem vorliegenden Entscheid nur die vorinstanzlichen Entscheidsgründe überprüft werden konnten und die von der Vorinstanz explizit offen gelassenen Fragen nach wie vor\noffen sind, hat das Bezirksgerichtspräsidium vor Neubeurteilung des aufgehobenen Punktes\nzunächst die weiteren zwischen den Parteien strittigen Fragen zu beurteilen. Namentlich ist\nauch der Entscheid über das vom Berufungsbeklagten beantragte Duplikrecht der Vorinstanz\nüberlassen.\n\nNachdem die Berufung nur teilweise gutzuheissen ist, sind die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu halbieren und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des Entscheids vom 02. Juli 2012 wird der Fall ans Bezirksgerichtspräsidium\nArlesheim zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 1'000.00 wird den Parteien je\nzur Hälfte auferlegt.\n\n"}