{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bf02cd9-4946-4373-8fa0-836b378a36ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "bf87b4db22010f784d1852790cedb92d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f92eeed4-5168-4fee-b8ec-6e5438d7bd54", "Checksum": "019e83df9a505af159a0f3d4dc898def"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 210", "400 2012 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:52", "Checksum": "727b05bc2755fdc45cbc44b38cf883bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)\nRegeste:\nVorsorgliche Beweisführung\n\nBeide Parteien haben sich anlässlich des bezirksgerichtlichen Gesuchsverfahrens in umfangreichen Rechtsschriften ausführlich zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer\nvorsorglichen Beweisführung sowie zu deren Inhalt und Grenzen im Allgemeinen und bezogen\nauf den vorliegenden Fall geäussert. Auf all diese Vorbringen hat die Vorinstanz indessen im\nangefochtenen Entscheid keinen Bezug genommen, sondern einzig den Einwand des Berufungsbeklagten, eine gutachterliche Beurteilung der vor- und nachbehandelnden Ärzte sei ohne\nderen Einbindung in das Gesuchsverfahren unzulässig, als stichhaltig beurteilt und gestützt\ndarauf das Gesuch abgewiesen. Das erkennende Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet,\nsich mit allen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Es kann namentlich auch umstrittene Fragen dann explizit offen lassen, wenn unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen\ndas Ergebnis aufgrund anderer Umstände bereits klar feststeht. Eine mögliche Verletzung der\nBegründungspflicht steht aber dann im Raum, wenn - neben dem entscheidswesentlichen und\nbegründeten Punkt - weitere umstrittene Punkte mit dem Entscheid ohne nähere Begründung\nexplizit oder implizit beurteilt werden. In diesen Fällen müssten sich nämlich sowohl der\nRechtsmittelkläger als auch die Rechtsmittelinstanz unter Umständen auch mit den nicht begründeten Punkten auseinandersetzen, was aber aufgrund der fehlenden Begründung nicht\nmöglich ist. Im Gegensatz dazu liegt in Fällen, in welchen sich der Entscheid auf einen begründeten Punkt abstützt und die weiteren umstrittenen Fragen ausdrücklich offen lässt, insofern\nkeine Verletzung der Begründungspflicht vor, als die offenen Punkte gar nicht beurteilt wurden.\nDies hat indessen zur Konsequenz, dass die Rechtsmittelinstanz bei abweichender Auffassung\nim beurteilten Punkt aufgrund des Prinzips der \"double instance\" nicht überprüfen darf, ob eine\nBeurteilung der offenen Punkte zum selben Ergebnis führen würde, sondern insofern vielmehr\neine Rückweisung an die Vorinstanz vornehmen muss. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz\nim angefochtenen Entscheid auf die \"übrigen Vorbringen der Parteien\" explizit nicht eingegangen, so dass diesbezüglich formell keine Gehörsverletzung infolge unzureichender Begründung\nvorliegt, zumal die Vorinstanz den Punkt, der sie auf Abweisung des Gesuchs schliessen liess,\nknapp ausreichend begründet hat und der Berufungsklägerin daher insofern eine substantiierte\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnfechtung des Entscheids möglich war. Nach dem Gesagten ist im Folgenden somit ausschliesslich zu prüfen, ob aufgrund der vorinstanzlich angeführten Entscheidsgründe eine Abweisung des Gesuchs zulässig war.\n\n3. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit, dass die Berufungsklägerin\ngemäss ihrem Fragenkatalog nicht nur eine gutachterliche Beurteilung der Behandlung des Berufungsbeklagten sondern auch der vor- und nachbehandelnden Ärzte verlange, was aber ohne\nderen Einbindung ins vorliegende Verfahren als Parteien unzulässig sei.\n\n"}