{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bf02cd9-4946-4373-8fa0-836b378a36ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "bf87b4db22010f784d1852790cedb92d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f92eeed4-5168-4fee-b8ec-6e5438d7bd54", "Checksum": "019e83df9a505af159a0f3d4dc898def"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 210", "400 2012 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:52", "Checksum": "727b05bc2755fdc45cbc44b38cf883bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)\nRegeste:\nVorsorgliche Beweisführung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen Feststellungen des Kantonsgerichts durchzuführen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid\nausgesprochen knapp begründet und sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten der Parteien auseinandergesetzt habe, weshalb der Entscheid bereits wegen Verletzung der bundesrechtlichen Begründungspflicht aufzuheben sei. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass es sich\nbei den behandelnden Ärzten nicht um eine Gesamthandschaft handle, so dass es im Belieben\nder Gesuchstellerin liege, welchen der Ärzte sie ins Recht fassen wolle. Damit die Expertise\naber als Beweismittel tauglich sei, müsse sie sich zur Kausalität und somit zum quantitativen\nVerschulden des Berufungsbeklagten äussern, was voraussetze, dass der Experte die Behandlungen sämtlicher vor- und nachbehandelnden Ärzte überprüfen könne. Da das Gerichtsgutachten keine Bindungswirkung für Dritte zeitige, müssten die weiteren Ärzte weder als Parteien ins\nRecht gefasst werden noch seien ihnen die prozessualen Gehörsrechte einzuräumen.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Abweisung der Berufung, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen\nzur Prüfung der noch nicht beurteilten Einwände des Beklagten gegen das Gesuch der Berufungsklägerin und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beklagten Frist anzusetzen für die\nStellungnahme zur Replik der Berufungsklägerin vom 25. Juni 2012. Subeventualiter wurden\ndie bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren geäusserten Eventualanträge gestellt. Auf die zur\nBegründung vorgebrachten Argumente ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche\nMassnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. In\nSummarverfahren, zu welchen das Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen gehört (vgl. Art.\n248 lit. d ZPO), beträgt die Berufungsfrist 10 Tage. Der angefochtene Entscheid beurteilt ein\nBegehren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zufolge ärztlicher Fehlbehandlung, so dass davon auszugehen ist, dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufungserklärung gegen den Entscheid vom 02. Juli\n2012 ist mit der Eingabe vom 06. Juli 2012 fristgemäss erfolgt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG\nZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren\nergangen sind, sachlich zuständig. Nachdem in casu sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2. Die Berufungsklägerin rügt vorab, der angefochtene Entscheid sei derart knapp begründet, dass eine substantielle Anfechtung kaum möglich sei. Folglich habe die Vorinstanz ihre\nminimale Begründungspflicht und damit auch den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden\nEntscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu\nnehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher\nBeweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn\ndieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 118 Ia 17 E. 1c, 116 Ia\n99 E. 3b, 115 Ia 11 E. 2b). Der Gehörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht\ndie Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidsfindung berücksichtigt.\nDaraus folgt die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann\n(grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, ferner 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).\n\n"}