{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0bf02cd9-4946-4373-8fa0-836b378a36ed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "bf87b4db22010f784d1852790cedb92d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-210_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f92eeed4-5168-4fee-b8ec-6e5438d7bd54", "Checksum": "019e83df9a505af159a0f3d4dc898def"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 210", "400 2012 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Beweisführung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:52", "Checksum": "727b05bc2755fdc45cbc44b38cf883bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 210 (400 2012 210)\nRegeste:\nVorsorgliche Beweisführung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 28. August 2012 (400 2012 210)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nVorsorgliche Beweisführung / Beschränkung der Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz\nauf die erstinstanzlichen Entscheidsgründe\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader\nGerichtsschreiber Daniel Noll\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Fürsprecher Stephan Kinzl, Seftigenstrasse 2, Postfach\n476, 3000 Bern 14,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nDr. med. B.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel,\nBeklagter und Berufungsbeklagter\n\nGegenstand Vorsorgliche Beweisführung\nBerufung vom 06. Juli 2012 gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 02. Juli 2012\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Eingabe vom 03. Februar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A.____ beim Bezirksgericht Arlesheim, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung durch einen gerichtlich zu bestimmenden medizinischen Sachverständigen eine Expertise über die gemäss\nseparater Gesuchsbeilage aufgeführten Fragen erstellen zu lassen und führte zur Begründung\nim Wesentlichen an, die Gesuchstellerin habe sich bei einem Skisturz im Februar 1996 an der\nrechten Schulter eine leicht dislozierte Fraktur des Tuberculum majus zugezogen, welche zu\nanhaltenden Schmerzen geführt habe. Die persistierenden Schmerzen seien in der Folge von\nverschiedenen Ärzten - namentlich vom Gesuchsgegner als Spezialarzt für Rheumatologie -\nerfolglos behandelt worden, bis ein rheumatologisches Gutachten im September 2003 festgestellt habe, dass die Beschwerden auf ein in Fehlstellung verheiltes Knochenfragment zurückzuführen seien. Eine operative Korrektur habe zwar eine Besserung der Symptomatik bewirkt,\neine vollständige Beseitigung der Schmerzen habe indes nicht mehr herbeigeführt werden können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe somit der dringende Verdacht, dass die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Behandlung unter der Leitung des Gesuchsgegners nicht mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt behandelt worden sei, weshalb ihr gegebenenfalls Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zustünden. Um die Prozesschancen in\neinem entsprechenden Verfahren abschätzen zu können, sei daher im Sinne einer vorsorglichen Beweisführung eine Expertise zur Frage möglicher Behandlungsfehler des Beschwerdegegners sowie der vor-, mit- und nachbehandelnden Ärzte anzuordnen, wobei entsprechend\ndem beigefügten Fragenkatalog im Falle einer Fehlbehandlung der prozentuale Anteil an Mitverantwortung der behandelnden Ärzte, der Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Einschränkungen in der Haushaltsarbeit gutachterlich festzulegen seien.\n\nB. Mit Vernehmlassung vom 01. Juni 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei das Gutachten auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte und der Kausalität zu beschränken, die Gesuchstellerin zur Edition sämtlicher medizinischer Unterlagen zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Gelegenheit für Gutachterfragen einzuräumen, als Gutachter einen Rheumatologen zu ernennen\nund dem Gutachter nicht zu erlauben, die behandelnden Ärzte zu befragen. Zur Begründung\ndes Hauptbegehrens wurde im Wesentlichen angeführt, das Gesuch genüge der minimalen\nBehauptungs- und Substantiierungspflicht nicht und sei als sog. \"fishing expedition\" zu qualifizieren. Ausserdem sei eine gutachterliche Beurteilung der weiteren behandelnden Ärzte ohne\nderen Einbezug als Parteien ins vorliegende Gesuchsverfahren unzulässig.\n\nC. Nachdem sich die Gesuchstellerin replicando zur Vernehmlassung des Gesuchsgegners\ngeäussert hatte, wies das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim das Gesuch um vorsorgliche\nBeweisführung mit Entscheid vom 02. Juli 2012 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass\nmit dem beantragten Gutachterauftrag eine Beurteilung sämtlicher behandelnder Ärzte verlangt\nwerde, weshalb - aufgrund der erhöhten Beweiskraft des Gutachtens - den betroffenen Ärzten\nvorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müsste, was indes den Einbezug aller Ärzte\nins vorliegende Gesuchsverfahren voraussetze. Da sich das Begehren der Gesuchstellerin lediglich gegen den Gesuchsgegner richte, sei das Gesuch ohne Prüfung der weiteren Vorbringen der Parteien abzuweisen.\n\nD. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 06. Juli 2012 Berufung mit den Begehren, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 158 ZPO sei in\nAufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Akten seien an die Vorinstanz\nzurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren nach Art. 158 ZPO gemäss den verbindli-\n\n"}