mannes vom 23. Dezember 2011, in welcher er bereits das Begehren stellte, auf das Ehe- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzgesuch sei nicht einzutreten, explizit eine Abänderung in ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beantragte. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 13. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.