Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Kantonsgericht einen Aufwand der Rechtsvertreter im Berufungsverfahren von fünf Stunden à CHF 220.00 als angemessen, weshalb sowohl die Parteientschädigung der Ehefrau als auch jene des Ehemannes auf jeweils CHF 1’100.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 88.00, insgesamt somit CHF 1'188.00, festgelegt wird. Im Übrigen ist die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens durch die Vorinstanz durchzuführen, wobei bei der Kostenverteilung allenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau nicht bereits im Anschluss an die Eingabe des Ehe-