a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf CHF 700.00 festgelegt. Ausserdem ist sowohl für den Ehemann als auch die Ehefrau eine Parteientschädigung festzulegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet das Kantonsgericht einen Aufwand der Rechtsvertreter im Berufungsverfahren von fünf Stunden à CHF 220.00 als angemessen, weshalb sowohl die Parteientschädigung der Ehefrau als auch jene des Ehemannes auf jeweils CHF 1’100.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 88.00, insgesamt somit CHF 1'188.00, festgelegt wird.