Die Berufungsinstanz hat diesfalls die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Da das Kantonsgericht die vorliegende Berufung guthiess und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, ist der Ausgang des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, weshalb es sich für das Kantonsgericht heute verbietet, über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Dennoch ist die Höhe der kantonsgerichtlichen Prozesskosten festzulegen. Vorliegend wird die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT;